DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ – Aktuelle Regelungen Stand 2026
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ ist seit dem 1. September 2021 bundesweit in Kraft und ersetzt die alten Vorschriften DGUV 20 und DGUV 25/26 „Kassen“. Sie gilt auch im Mai 2026 unverändert. Im Mittelpunkt stehen Schutzziele für den sicheren Umgang mit Bargeld, um Überfälle zu verhindern und das Risiko für Mitarbeiter zu minimieren.
Geltungsbereiche der DGUV Vorschrift 25 (Stand 2026)
- Kredit- und Finanzinstitute
- Spielstätten (Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros)
- Verkaufsstellen im Einzel- und Großhandel
- Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand (z. B. Fan-Shops, Behörden, Theater, Schwimmbäder)
Welche Bargeld-Prozesse müssen besonders geschützt werden?
- Ausgabe von Banknoten
- Annahme von Banknoten
- Verwahrung größerer Geldbestände
- Versorgung von Automaten mit Banknoten
- Bearbeitung von Banknoten
- Transport von Bargeld
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 25
Was ist die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“?
Die DGUV Vorschrift 25 regelt den sicheren Umgang mit Bargeld, Zahlungsmitteln und Werten, um Überfälle zu verhindern. Sie ersetzt seit September 2021 die alten Vorschriften DGUV 20 und DGUV 25/26 „Kassen“. Im Mittelpunkt stehen klare Schutzziele für die Prozesse Ausgabe, Annahme, Verwahrung, Bearbeitung und Transport von Banknoten.
Seit wann gilt die DGUV Vorschrift 25 und ist sie 2026 noch aktuell?
Die DGUV Vorschrift 25 ist seit dem 1. September 2021 in Kraft und gilt auch in 2026 unverändert. Es gibt aktuell keine neuen Änderungen. Die Vorschrift bleibt für alle betroffenen Betriebe verbindlich.
Für welche Unternehmen gilt die DGUV Vorschrift 25?
Die Vorschrift gilt für Kredit- und Finanzinstitute, Spielstätten (Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros), Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Welche Bargeld-Prozesse müssen nach DGUV Vorschrift 25 besonders geschützt werden?
Besonders geschützt werden müssen: Ausgabe und Annahme von Banknoten, Verwahrung größerer Geldbestände, Versorgung von Automaten, Bearbeitung von Banknoten sowie der Transport von Bargeld.
Welche Tresore sind nach DGUV Vorschrift 25 geeignet?
Geeignet sind Wertschutztresore und Einwurf-Deposittresore mit Widerstandsgraden nach EN 1143-1 (mindestens Grad 0 oder Widerstandsgrad 1) sowie VdS-Klassen 0–5.
Ist eine Zeitverzögerung am Tresor nach DGUV Vorschrift 25 vorgeschrieben?
Ja. Bei größeren Bargeldbeständen muss ein Zeitverzögerungssystem (mindestens 5 Minuten) oder ein „Tresor-im-Tresor-System“ eingesetzt werden.
Braucht jede Kasse einen eigenen Tresor nach DGUV Vorschrift 25?
Nein. Es reicht ein geeignetes Wertbehältnis (z. B. Abwurfbehältnis oder zentraler Tresor), in das überschüssiges Bargeld regelmäßig eingeworfen wird.
Welcher Widerstandsgrad wird für Tresore nach DGUV Vorschrift 25 empfohlen?
Für die meisten Verkaufsstellen reicht Grad 0 oder I (VdS Klasse 0 oder 1). Bei höherem Risiko sind Grad II–IV sinnvoll.
Gilt die DGUV Vorschrift 25 auch für kleine Verkaufsstellen und Einzelhändler?
Ja. Die Vorschrift gilt für alle Betriebe, in denen Bargeld umgeschlagen wird – unabhängig von der Größe. Die Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein.
Wie kann ich die DGUV Vorschrift 25 mit einem Tresor von Eisenbach erfüllen?
Mit unseren zertifizierten Wertschutz- und Einwurf-Tresoren (EN 1143-1, VdS-geprüft) erfüllen Sie die Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 zuverlässig. Gerne beraten wir Sie kostenlos unter 0561 5986 1870.
Stand: 2026 – Die DGUV Vorschrift 25 bleibt aktuell. Bei Fragen zur passenden Tresor-Lösung für Ihren Betrieb sind wir gerne für Sie da.